Der Leasingnehmer zahlt lediglich den Minderwert, also den Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs durch übermäßige Nutzung gemindert ist und nicht die kompletten Kosten für die dafür anfallenden Reparaturen. Ob du den gesamten Betrag, einen Teil oder gar nichts zahlen musst, entscheidet der Leasinggeber. Oftmals zeigen sich diese zum Beispiel kulant, wenn du bereits ein Folgefahrzeug bestellt hast.
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Minderwert Leasing
Weist ein Leasingauto nach Ablauf der Vertragslaufzeit - also zum Zeitpunkt der Rückgabe - über normale Gebrauchsspuren hinausgehende Schäden auf, spricht man vom sogenannten Minderwert. Während dem Alter entsprechende Mängel am Fahrzeug keine Folgen haben, kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Minderwert jedoch in Rechnung stellen.
Minderwert: Wofür genau haftet der Leasingnehmer?
Geht es um die Rückgabe eines Leasingfahrzeugs, steht eine Frage häufig im Mittelpunkt: Welche Schäden sind als Gebrauchsspuren zu werten und welche als Minderwert?
Diese Einstufung ist deshalb so elementar, da du als Leasingnehmer für die „übermäßige Abnutzung” nach § 538 BGB (Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch) haftest. Dazu zählen jene Schäden, die bei normaler bzw. vertragsgemäßer Nutzung nicht entstanden wären.
Wichtig:
Feststellung des Minderwerts durch Minderwertgutachten
Ein Minderwertgutachten gibt Auskunft über den Zustand des Leasingautos und bewertet das Fahrzeug u.a. bezüglich Verschleiß und vorhandener Schäden. Damit ist es essenziell für die Frage, ob / in welcher Höhe ein Leasingnehmer nach Ende der Leasinglaufzeit eine Zahlung an den Leasinggeber leisten muss.
Da der Leasinggeber in der Beweispflicht für Schäden am Fahrzeug ist, beauftragt dieser häufig externe Gutachter, die ein Minderwert Gutachten erstellen, wie den TÜV oder die DEKRA.
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